DAC8 und KStTG: Was Kanzleien bei Krypto-Mandanten wissen sollten
Stand: 3. November 2026. Dieser Beitrag ist eine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung.
Kurz gesagt
- Das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG) vom 22. Dezember 2025 setzt die EU-Richtlinie DAC8 in Deutschland um. Es ist seit dem 24. Dezember 2025 in Kraft. [BZSt-Newsletter 01/2026]
- Die Pflichten gelten erstmals für das Kalenderjahr 2026. Die erste Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist bis zum 31. Juli 2027 fällig. [§ 9 Abs. 1, § 21 KStTG]
- Melden müssen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, nicht Ihre Mandanten und nicht Sie. [§ 1 Abs. 2, § 9 KStTG]
- Gemeldet werden Jahressummen je Person und je Kryptowert, nicht jede einzelne Transaktion. [§ 11 KStTG]
Wer meldet?
Anbieter im Sinne des Gesetzes sind Kryptowerte-Dienstleister und Kryptowerte-Betreiber, auch für Staking und Lending. Das Gesetz knüpft unter anderem an Sitz, Leitung oder reguläre Geschäftstätigkeit im Inland an. [§ 1 Abs. 2 und 11, § 2 Abs. 1 KStTG]
Gemeldet werden Nutzer, die in einem EU-Staat oder in einem Drittstaat mit qualifizierender Vereinbarung steuerlich ansässig sind. [§ 1 Abs. 21 KStTG]
Was wird gemeldet?
Je Nutzer: Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaaten, Steuer-ID und Geburtsdatum. [§ 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 2 a KStTG]
Je Kryptowert und Kalenderjahr als Summe, jeweils mit Betrag, Zahl der Einheiten und Zahl der Transaktionen:
- Käufe und Verkäufe gegen Fiat-Währung,
- Käufe und Verkäufe gegen andere Kryptowerte,
- Zahlungen für Waren oder Dienstleistungen über 50.000 US-Dollar,
- sonstige Übertragungen an den Nutzer und durch den Nutzer,
- Übertragungen des Anbieters an Adressen, die nicht erkennbar zu einem Anbieter oder Finanzinstitut gehören (Wert und Einheiten). [§ 11 Abs. 1 Nr. 2 b KStTG]
Nach unserer Lesart des Gesetzestextes enthält die Meldung keine Einzeltransaktionen, keine Anschaffungskosten je Kauf, keine Haltedauer und keine Gewinne oder Verluste. [§ 11 KStTG]
Das Gesetz verlangt, dass Beträge je Meldung in einer einheitlichen Fiat-Währung gemeldet werden. [§ 11 Abs. 2 und 3 KStTG]
Was heißt das für die Arbeit mit Krypto-Mandanten?
- Die Meldung ersetzt keine Steuerberechnung. Ohne Anschaffungskosten und Haltedauer lässt sich aus ihr kein steuerpflichtiger Gewinn ableiten. Die Berechnung bleibt Aufgabe der Unterlagen des Mandanten und der Kanzlei. [Folgerung aus § 11 KStTG]
- Die Finanzverwaltung erhält Daten. Das BZSt übermittelt die Daten inländischer Nutzer an die zuständige Landesfinanzbehörde. [§ 16 Abs. 2 KStTG] Das NRW-Finanzministerium schrieb am 29. Dezember 2025, ein Abgleich mit den Angaben in Steuererklärungen sei dann „ohne Weiteres möglich“. [Pressemitteilung Land NRW]
- Eine Abschrift der Meldung für den Nutzer sieht das Gesetz nicht vor. Anbieter müssen Nutzer vor der ersten Meldung informieren; eine jährliche Übersicht mit den gemeldeten Zahlen schreibt das KStTG nach unserer Lesart nicht vor. [§ 13 KStTG]
- Frühere Jahre sind nicht Gegenstand der Meldung. Die Pflichten beginnen mit 2026. Fragen zu früheren Jahren sind Einzelfallfragen und gehören nicht in diesen Beitrag. [§ 21 KStTG]
Was Sie jetzt praktisch tun können
- Mandanten mit Krypto fragen, bei welchen Anbietern sie 2026 aktiv waren.
- Börsen-Exporte und Wallet-Adressen vollständig anfordern, damit sich die eigene Berechnung später mit den Jahressummen der Anbieter vergleichen lässt.
- Abweichungen einplanen: Anbieter bewerten zum beizulegenden Marktwert nach eigener Methode. [§ 11 Abs. 3 KStTG]
Quellen
- KStTG, §§ 1, 2, 6, 9, 11, 13, 16, 21 (gesetze-im-internet.de)
- BZSt: DAC8
- Pressemitteilung Land NRW vom 29. Dezember 2025
Hinweis
Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Capital-Bee ist ein Softwareprojekt in der Entwicklung und erbringt keine Steuerberatung.
