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DAC8 und KStTG: Was Kanzleien bei Krypto-Mandanten wissen sollten

Stand: 3. November 2026. Dieser Beitrag ist eine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Kurz gesagt

Wer meldet?

Anbieter im Sinne des Gesetzes sind Kryptowerte-Dienstleister und Kryptowerte-Betreiber, auch für Staking und Lending. Das Gesetz knüpft unter anderem an Sitz, Leitung oder reguläre Geschäftstätigkeit im Inland an. [§ 1 Abs. 2 und 11, § 2 Abs. 1 KStTG]

Gemeldet werden Nutzer, die in einem EU-Staat oder in einem Drittstaat mit qualifizierender Vereinbarung steuerlich ansässig sind. [§ 1 Abs. 21 KStTG]

Was wird gemeldet?

Je Nutzer: Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaaten, Steuer-ID und Geburtsdatum. [§ 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 2 a KStTG]

Je Kryptowert und Kalenderjahr als Summe, jeweils mit Betrag, Zahl der Einheiten und Zahl der Transaktionen:

Nach unserer Lesart des Gesetzestextes enthält die Meldung keine Einzeltransaktionen, keine Anschaffungskosten je Kauf, keine Haltedauer und keine Gewinne oder Verluste. [§ 11 KStTG]

Das Gesetz verlangt, dass Beträge je Meldung in einer einheitlichen Fiat-Währung gemeldet werden. [§ 11 Abs. 2 und 3 KStTG]

Was heißt das für die Arbeit mit Krypto-Mandanten?

Was Sie jetzt praktisch tun können

Quellen

Hinweis

Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Capital-Bee ist ein Softwareprojekt in der Entwicklung und erbringt keine Steuerberatung.